Allgemeine Liefer- und
Geschäftsbedingungen

  1. Geltung
    1.1 Alle Aufträge werden auf Grund nachstehender Bedingungen angenommen bzw. ausgeführt, die auch ohne wiederholte Bekanntgabe für künftige Lieferungen gelten. Durch Erteilung von Aufträgen erkennen die Besteller diese Lieferbedienungen ausdrücklich an. Alle Vereinbarungen, insbesondere mündliche Abmachungen mit Beauftragten des Hauses und telefonische Bestellungen, bedürfen zur Verpflichtung der Lieferfirma deren schriftlicher Bestätigung. Nachstehende Verkaufs- und Lieferbedingungen finden auf alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen Anwendung. Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen.
  2. Angebot und Abschluss
    2.1 Alle Angebote sind freibleibend. Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch den Verkäufer entweder schriftlich bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang bzw. termingemäß ausgeführt werden. Dann gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung.
    2.2 Soweit seitens der Verkaufsangestellten oder Handelsvertreter des Verkäufers mündliche Nebenabreden getroffen oder Zusicherungen abgegeben werden, die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen, bedürfen diese stets der schriftlichen Bestätigung.
    2.3 Die im Internet und in den Verkaufsunterlagen, Katalogen und Prospekten enthaltenen Angaben über Preise und Produkteigenschaften wie Farben, Gewicht und Material sind, soweit nicht anders vereinbart, nur annähernd maßgebend und gelten vorbehaltlich Irrtum.
    2.4 Proben und Muster gelten, soweit nicht anders vereinbart, als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen, Gewicht und Farbe. Mustersendungen erfolgen ausschließlich auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Muster, die durch unsachgemäße oder bestimmungswidrige Behandlung vom Besteller oder seinem Beauftragten beschädigt oder sonst wie unbrauchbar werden, können nicht zurückgenommen werden und müssen vom Besteller bezahlt werden. Anfallende Versandkosten trägt der Besteller.
    2.5 Werden dem Verkäufer nach Vertragsabschluß Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen, bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung schließen lassen, ist der Verkäufer berechtigt, Vorkasse oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.
  3. Stornierung, Warenrücknahme
    3.1 Die Aufhebung eines wirksam zustande gekommenen Vertrages, ggf. verbunden mit der Rücknahme bereits gelieferter Ware, bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer.
    3.2 Bei den für den Käufer speziell angefertigten oder speziell beschafften Waren ist eine Vertragsaufhebung und Rücknahme bereits gelieferter Ware ausgeschlossen.
  4. Lieferfristen und Verzug
    4.1 Sofern nicht eine schriftliche ausdrücklich als verbindlich bezeichnete Zusage des Verkäufers oder eine mündliche Zusage der Geschäftsleitung bzw. unbeschränkbar bevollmächtigter Personen des Verkäufers vorliegt, gilt eine Lieferfrist nur als annähernd vereinbart.
    4.2 Bei Waren, die der Verkäufer nicht selbst herstellt, ist richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten.
    4.3 Teillieferungen und Teilleistungen sind in zumutbarem Umfange zulässig.
    4.4 Bei Sondermodellen ist - soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist - eine Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10% zulässig.
    4.5 Das Verstreichen bestimmter Lieferfristen und -termine befreit den Käufer, der vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen will, nicht von der Setzung einer angemessenen Nachfrist - mindestens aber zwei Wochen - zur Erbringung der Leistung und der Erklärung, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen werde. Dies gilt nicht, soweit der Verkäufer eine Frist oder einen Termin zur Leistung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet hat.
    4.6 Die Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb eines Verzuges - angemessen bei Eintritt Höherer Gewalt, Streiks, Aussperrung, Eingriffen nationaler und internationaler Behörden sowie allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluß eingetretenen Hindernissen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung der verkauften Produkte von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei den Lieferanten des Verkäufers und deren Unterlieferanten eintreten. Wird infolge der vorgenannten Ereignisse die Durchführung des Vertrages für eine der Vertragsparteien unzumutbar, so kann sie mit einer Ankündigungsfrist von einer Woche vom Vertrage zurücktreten. Schadenersatz-ansprüche sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
    4.7  Für Verschulden seiner Vorlieferanten hat der Verkäufer in keinem Falle einzustehen. Er ist jedoch verpflichtet, eventuelle Ersatzansprüche an den Käufer abzutreten. Ein Auswahlverschulden bleibt unberührt.
  5. Versand, Gefahrübergang, Verpackung
    5.1 Versandweg und -mittel sind, soweit nicht anders vereinbart, der Wahl des Verkäufers überlassen. Das gleiche gilt für die Verpackung, die nach transporttechnischen und umweltpolitischen Gesichtspunkten erfolgt.
    5.2 Für den Gefahrübergang gelten die gesetzlichen Vorschriften, und zwar unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt.
    5.3 Wird der Versand auf Wunsch oder infolge Verschuldens des Käufers verzögert, lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.
  6. Preise und Zahlung
    6.1 Die Preise verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart, in Euro zuzüglich Verpackung, Versicherung, Versandkosten und Mehrwertsteuer.
    6.2 Der Mindestauftragswert beträgt 250 Euro für Kleinaufträge. Unter diesem Betrag wird ein Entgelt für den Mehraufwand von 5 Euro berechnet.
    6.3 Verzugszinsen werden mit 2% über dem von der österreichischen Nationalbank bekannt gegebenen Basiszinssatz berechnet.
    6.4 Die Forderungen des Verkäufers werden sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten und Tatsachen bekannt werden, die auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Käufers schließen lassen. Im letzteren Falle ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen von einer Vorauszahlung oder der Stellung entsprechender Sicherheiten abhängig zu machen.
    6.5 Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, die Ware zurückzunehmen. Der Käufer willigt schon jetzt ein, dass der Verkäufer gegebenenfalls seinen Betrieb betreten kann, um die Ware mitzunehmen. Der Verkäufer kann außerdem die weitere Veräußerung und Wegschaffung der Ware untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag.
    6.6 In den Fällen der Absätze 6.04 und 6.05 kann der Verkäufer die Einzugsermächtigung (Absatz 7.05) widerrufen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen verlangen. Der Käufer kann jedoch diese sowie die in Absatz 6.05 genannten Rechtsfolgen durch Sicherheitsleistung in Höhe des gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden.
    6.7 Der Käufer darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen; Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Ist der geltend gemachte Mangel im Verhältnis zum Kaufpreis der bemängelten Ware bzw. des gesamten Auftrags geringfügig, so ist die Verweigerung der Kaufpreiszahlung grundsätzlich ausgeschlossen.
    6.8 Einseitige Rechnungsabzüge für die Entsorgung von Verpackungsmaterial, insbesondere Transportverpackungen, sind nicht statthaft.
  7. Eigentumsvorbehalt
    7.1
    Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Dies gilt auch dann, wenn der Käufer Zahlungen auf von ihm besonders bezeichnete Forderungen leistet. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf.
    7.2 Wird die Vorbehaltsware durch den Käufer mit anderen Waren verbunden, so steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Ware und dem Verarbeitungswert zu. Erlischt das Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt ihm der Käufer bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfange des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie für den Verkäufer unentgeltlich. Die hiernach entstehenden Eigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Nr. 7.01.
    7.3 Der Käufer hat den Verkäufer über eventuelle Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen sofort zu unterrichten. Er darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und, solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. den nachfolgenden Nrn. 7.04 bis 7.05 auf den Verkäufer übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
    7.4 Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden schon jetzt an den Verkäufer abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer mit anderen, nicht vom Verkäufer gelieferten Waren veräußert, wird die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Ware des Verkäufers zu den anderen verkauften Waren abgetreten.
    7.5 Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, der Verkäufer widerruft die Einzugsermächtigung in den in Abschnitt 6.06 genannten Fällen. Auf Verlangen des Verkäufers ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an diesen zu unterrichten - sofern der Verkäufer dies nicht selbst tun - und ihm die zum Einzug erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zur nochmaligen Abtretung der Forderung ist der Käufer in keinem Falle berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
    7.6 Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10% übersteigt.
  8. Mängelrüge und Gewährleistung
    8.1 Alle offensichtlichen und/oder erkannten Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen sind spätestens binnen sieben Tagen, in jedem Falle aber vor einer Verarbeitung oder Weiterveräußerung schriftlich anzuzeigen.
    Weitergehende Obliegenheiten des Kaufmanns bleiben unberührt.
    8.2 Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach Wahl des Verkäufers Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Vergütung des Rechnungsbetrages für fehlerhafte Stücke.
    8.3 Zur Mängelbeseitigung hat der Käufer dem Verkäufer die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren, insbesondere den beanstandeten Gegenstand oder das Muster davon zur Verfügung zu stellen; anderenfalls entfällt die Gewährleistung.
    8.4 Eine Gewährleistung entfällt ferner bei Sonderanfertigungen, die nach Angaben oder Konstruktionsunterlagen des Käufers hergestellt wurden, soweit Mängel auf diesen Angaben oder Konstruktionsunterlagen beruhen. Dies gilt nicht, soweit die Fehlerhaftigkeit der Angaben oder Konstruktionsunterlagen für den Verkäufer ohne zusätzliche Prüfungen erkennbar war.
    8.5 Schlagen Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, steht dem Käufer nach seiner Wahl das Recht zu, Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu veranlagen.
    8.6 Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden) sind nach Maßgabe des Abschnitts 9 ausgeschlossen. In den Fällen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften haftet der Verkäufer insoweit, als die Zusicherung den Zweck verfolgte, den Käufer gerade gegen die eingetretenen Mangelfolgeschäden abzusichern.
  9. Allgemeine Haftungsbegrenzung
    9.1 Die Haftung des Verkäufers richtet sich ausschließlich nach den in den vorstehenden Abschnitten getroffenen Vereinbarungen. Schadensersatzansprüche des Käufers aus Verschulden bei Vertragsabschluß, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und unerlaubten Handlungen sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf grobem Verschulden durch den Verkäufer oder einen seiner Erfüllungsgehilfen.
    Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäufer auch bei leichter Fahrlässigkeit; in diesem Falle beschränkt sich seine Haftung auf den Ersatz vorhersehbarer und typischer Schäden.
    Diese Ansprüche verjähren ein halbes Jahr nach dem Empfang der Ware durch den Käufer.
    9.2 Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
  10. Datenschutz
    10.1 Der Käufer wird hiermit informiert, dass der Verkäufer die im Rahmen der Geschäftstätigkeit gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes verarbeitet. Er ist damit einverstanden, dass sein Firmenname zu Referenzzwecken auf der Internetseite veröffentlicht wird.
  11. Schutzrechte
    11.1 Nach Entwürfen des Verkäufers angefertigte Musterstücke oder Zeichnungen dürfen in keinem Fall Dritten, insbesondere Mitbewerbern, zugänglich gemacht werden. Der Empfänger der Muster haftet für alle Nachteile, die dem Verkäufer durch die Verwertung der Muster durch Nichtberechtigte entstehen.
    11.2 Der Käufer haftet für etwaige Verletzungen fremder Schutzrechte, wenn die Herstellung und Lieferung von Gegenständen nach seinen Angaben durch den Verkäufer vorgenommen wurden. Er verpflichtet sich, den Verkäufer bei einer dadurch verursachten Verletzung der Schutzrechte Dritter unverzüglich von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen.
    11.3 Die vom Verkäufer hergestellten Gegenstände werden für seine Werbung verwendet. Sollte ein Käufer ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung der für ihn gefertigten Gegenstände besitzen, so ist eine rechtzeitige Vereinbarung mit dem Verkäufer zu treffen.
  12. Formen
    12.1  Formen für Sondermodelle, die vom Verkäufer selbst oder in seinem Auftrag von Dritten angefertigt werden, sind aufgrund Konstruktionsleistung und der Verwertung interner Fabrikationserfahrungen grundsätzlich Eigentum des Verkäufers. Anteilige Kosten der Anfertigung trägt der Käufer.
    12.2 Formen für Sondermodelle, die vom Verkäufer selbst oder in seinem Auftrag von Dritten angefertigt werden, sind aufgrund Konstruktionsleistung und der Verwertung interner Fabrikationserfahrungen grundsätzlich Eigentum des Verkäufers. Anteilige Kosten der Anfertigung trägt der Käufer.
  13. Verschiedenes
    13.1 Alle abgebildeten Werke sind urheberrechtlich geschützt. Es ist insbesondere nicht gestattet, diese Abbildungen zu kopieren, zu bearbeiten, auszudrucken oder zu veröffentlichen. Zuwiderhandlungen werden straf- und zivilrechtlich verfolgt.
    13.2  Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder sollte der Vertrag eine Lücke enthalten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen unberührt.
  14. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
    14.1 Für die gesamte Geschäftsbeziehung gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, und zwar auch dann, wenn die Lieferungen direkt von einer mit dem Verkäufer verbundenen ausländischen Lieferfirma erfolgen.
    14.2 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich ergebenden Streitigkeiten ist der Hauptsitz des Verkäufers.
  15. Non eea export clause
    Der Vertriebspartner erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die Produkte ausschließlich für die Märkte des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) hergestellt und vorbereitet werden und dass nicht zugesichert werden kann, dass sie regulatorischen oder anderen Anforderungen in Ländern außerhalb
    des EWR / der EFTA entsprechen. Entsprechend verpflichtet sich der Vertriebspartner, die Produkte nicht außerhalb des EWR / der EFTA zu exportieren oder dort anderweitig an Kunden oder Endverbraucher zu verkaufen. Der Vertriebspartner verpflichtet sich ferner dafür Sorge zu tragen, dass seineTochtergesellschaften diese Vertriebsbestimmungen ebenfalls einhalten werden. Darüber hinaus wird er entsprechende Bestimmungen in seine Vereinbarungen mit Unterhändlern und Handelsvertretern im Hinblick auf den Verkauf der Produkte aufnehmen.